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Gebrauchtwagen

Hier Sie nützliches rund um den Gebrauchtwagenkauf.

Selbst wachsame Autokäufer werden beim Gebrauchtwagenkauf mal überrumpelt. sei es durch versteckte und verschwiegene Mängel oder das Kleingedruckte in einem unübersichtlichen Kaufvertrag.

Hier geben wir Ihnen Tips, die Ihnen helfen, solche situationen zu vermeiden:

  • Gebrauchte werden in der Regel unter Aussschluß jeglicher Gewährleistung verkauft. Etwas günstiger sind Klauseln, wie “gekauft wie besichtigt” oder “gekauft wie Probe gefahren”, denn hier sind bestimmte Mängel nicht ausgeschlossen. Der Halter kann nicht immer alle Vorschäden kennen. Besonders bei Autos mit mehreren Vorbesitzern ist der Verkäufer hier häufig aus dem Schneider.
  • Beim Kauf vom Händler ist eine Rückgabe des Wagens oder eine Kaufpreisminderung teilweise möglich, in manchen Fällen sogar trotz Gewährleistungsausschluß, denn der Händler ist zu größerer Sorgfalt verpflichtet, als ein privater Verkäufer. Gute Händler geben auch auf Gebrauchtfahrzeuge eine entsprechende Garantie. Ab 01.01.2002 muß beim Kauf eines Verbrauchers vom Unternehmer7Händler eine Mindestgewährleistung von 1 Jahr gegeben werden. Grundsätzlich gilt, der Gewährleistungsausschluß oder der Verzicht uaf ein Gütesiegel oder eine Gebrauchtwagengarantie sollten nicht voreilig zum Gegenstand von Preisverhandlungen gemacht werden, da man in ein Auto letztendlich nicht hineinsehen kann und der Ärger erst später kommt. Unter Umständen kommt den Käufer dieser Verzicht letztendlich teurer als der hierdurch heruntergehandelte Preisabschlag.
  • Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelgeltendmachung im allgemeinen bei Käufen ab 01.01.2002 nach dem neuen Kaufrecht 2 Jahre, für Gebrauchtfahrzeuge (beim Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer) jedoch nur mindestens 1 Jahr ( früher 6 Monate).
  • Der Verkäufer haftet für im Vertrag zugesicherte Eigenschaften (ein Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, allerdings ist dann die Beweislage oftmals problematisch). Jedoch ist nicht jede Anpreisung gleich automatisch eine vertragliche Zusicherung. zusicherungen sollten immer ausdrücklich im schriftlichen Vertrag festgehalten werden.
  • Bei arglistigen Täuschungen , z.B. kennt und verschweigt der Verkäufer erhebliche Mängel, so ist Rückgabe des KFZ, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz (wahlweise) sogar 30 Jahre lang möglich (ab 01.01.2002 neue Regelung). Allerdings muß der Geschädigte Mangel und Arglist beweisen (oft problematisch).
  • Im Zweifel sollte man den Gebrauchten von einem Fachmann oder Sachverständigen schon vor dem Kauf untersuchen lassen.
  • Sie sollten zu einem Verkaufsgespräch grundsätzlich nie allein gehen.
  • Die Kaufpreiszahlung sollte grundsätzlich schriftlich quittiert werden. Leisten Sie keine Vorauszahlungen. Es ist üblich erst bei Wagenübergabe oder Übergabe des Briefes zu zahlen.
  • Kaufen Sie kein Fahrzeug ohne Papiere.
  • Vor einer Probefahrt von dem potentiellen Käufer Sicherheit geben und Führerschein zeigen lassen.
  • Unbedingt die Ummeldungsmodalitäten im Kaufvertrag regeln, Versicherung sollte nur noch für die Rückfahrt des Käufers gelten. Am besten gleich das Auto gemeinsam ummelden.
  • Achten Sie auf TÜV/ASU Plakette und Kilometerstand. Nehmen Sie diese Daten in den Kaufvertrag auf. Auch die Zusicherung der Unfallfreiheit sollte im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten werden.Sichern Sie als Verkäufer niemals Unfallfreiheit zu, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind.

TC Tölle Consulting, Bielefeld 2002

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